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Saarland

Allgemeine Voraussetzungen
Gemeinsame Erholung für ständig im Saarland wohnende Familien mit mindestens drei und allein Erziehende mit mindestens zwei Kindern unter 18 Jahren. Familien und allein Erziehende bereits ab einem Kind, sofern ihnen ein um mindestens 60 v.H. behindertes Familienmitglied angehört. Kinder werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres dann mit einbezogen, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder wenn sie arbeitslos sind. Keine Altersbegrenzung für behinderte Kinder. Ferien müssen in Deutschland oder dem angrenzenden Ausland einschließlich spanisches Festland und Südtirol in einer familienfreundlichen Ferienstätte (auch Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Bauernhöfe usw.) durchgeführt werden. Campingmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Eine Förderung ist alle zwei Jahre möglich. Der Zuschuss ist freiwillig, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Einkommensgrenzen
für die Eltern 1.140 Euro
für den alleinstehenden Elternteil 790 Euro
für jedes Kind 370 Euro
Diese Grenze darf das monatliche Nettoeinkommen (Brutto ./. gesetzliche Abzüge wie z.B. Lohn- und Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Soli, Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich sonstige Einnahmen) aller Familienmitglieder um nicht mehr als 100 Euro übersteigen, wobei bei Überschreitungen bis 50 Euro der einfache und bei Überschreitungen von 51 bis 100 Euro der doppelte Überschreitungsbetrag vom Zuschuss abgezogen wird (Härtefallregelung).
Kindergeld, Bundeselterngeld bis zur Höhe des Mindestbetrages von 300,00 Euro und Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung zählen nicht als Einkommen.
Geförderte Urlaubsdauer
Mindestens 7 Tage, höchstens 21 Tage, An- und Abreise je 1 Tag.

Zuschussleistungen
Pro Tag
für jeden Elternteil 9 Euro
für das 1. und 2. Kind je 9 Euro
für das 3. Kind 10 Euro
ab dem 4. Kind je 11 Euro
für behinderte Familienmitglieder zusätzlich täglich zwischen 3 Euro und 12 Euro (Höchstbetrag dieser zusätzlichen Förderung: 300 Euro).
Zuständige Stellen und Antragsverfahren
Die Anträge werden bei den hierfür anerkannten Trägern (Verbänden) gestellt. Dies sind: Arbeiterwohlfahrt, alle Caritasverbände, Diakonisches Werk, Verband allein Erziehender Mütter und Väter.

Die Anträge werden bei diesen Verbänden möglichst bis 8 Wochen vor Maßnahmebeginn gestellt, müssen aber auf jeden Fall vor Beginn der Ferienmaßnahme von dort dem
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken

zur Entscheidung vorgelegt werden.
Weitere Auskünfte erteilen alle o.g. Verbände sowie das Ministerium (Tel.: 06 81/5 01 - 00, Durchwahl: 5 01 – 3276, E-Mail-Adresse: servicestellefamilie@soziales.saarland.de).


Stand: 05/2017 | Alle Angaben ohne Gewähr!
Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung

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